Beschluss

Der Beschluss, einen zentralen Friedhof in Wien zu errichten

Die von Kaiser Joseph II im Jahr 1784 verfügten „Josephinischen Reformen“ hatten nachhaltige Auswirkungen auf das Wiener Bestattungswesen.  
Friedhöfe innerhalb des Linienwalls, dessen Verlauf dem heutigen Gürtel entsprach, mussten aus hygienischen Gründen sowie aus Platzmangel aufgelassen werden. Stattdessen wurden fünf „Communale Friedhöfe“ außerhalb der Linien errichtet.

Aus dieser Zeit stammen die Grabsteine der ersten vier Stationen des hier angelegten Jubiläumspfades. Vermutlich zur historischen Illustration wurden damals diese Grabsteine von aufgelassenen Friedhöfen hierher verbracht. Die Bestattungen selbst sollten möglichst sparsam und funktionell gestaltet werden. Schachtgräber für mehrere Verstorbene und wiederbenutzbare Särge sind nur zwei Beispiele für die kaiserlich verordneten Sparmaßnahmen.

Einige dieser Reformen mussten wegen zu großem Widerstand in der Bevölkerung zurückgenommen werden, das Prinzip der aus dem Stadtzentrum verbannten Friedhöfe blieb jedoch. Mitte des 19. Jahrhunderts, als die Einwohnerzahl Wiens – und somit auch die Zahl der Toten – stetig wuchs, war bereits abzusehen, dass die kommunalen Friedhöfe in den Vororten an die Grenzen ihrer Auslastungskapazitäten stoßen würden. Das Bestreben war, diese Friedhöfe möglichst bald aufzulassen und einen zentralen Friedhof in Wien zu verwirklichen. 1863 erging der diesbezügliche Beschluss des Wiener Gemeinderats. Gleichzeitig wurde die bisherige alleinige Zuständigkeit der Kirche für Begräbnisstätten aufgehoben. 

Wussten Sie schon?

Zu den „Josephinischen Reformen“ von 1784 zählte auch, dass die in einer Totentruhe transportierten und in einem Sack eingenähten Verstorbenen schlussendlich ohne Sarg zu beerdigen waren. Dabei konnte der Sarg am Grab mit einer Art Fallboden geöffnet werden und Verstorbene glitten in das Grab – der Volksmund bezeichnete diese mehrfach verwendbaren Totentruhen schon bald als Klappsärge. 

Aufgrund von großen Widerständen des wohlhabenden Bürgertums und der Geistlichkeit musste Kaiser Joseph II diese Verordnung 1785 widerrufen.