Interessantes
- Auf Gräbern dürfen außer Rasen, Blumen oder bodendeckenden Pflanzen nur kleinwüchsige, bis maximal 0,70 m hoch wachsende Laub- und Nadelgehölze gepflanzt werden.
- Gräber sollen nicht betreten werden, da die Friedhöfe Wien GmbH keine Haftung für den Zustand der Gräber übernehmen kann
Kontakt
Friedhöfe Wien GmbH
Simmeringer Hauptstraße 339
1110 Wien
Tel.: +43 (0)1 534 69-0
Erreichbarkeit:
Montag bis Freitag von 8 bis 16 Uhr
Einfassungen und Grabdeckplatten

sind nur bei Gräbern herkömmlicher Art möglich.
Die/Der Benützungsberechtigte ist verpflichtet, ihr/sein Grab in einem ordnungsgemäßen baulichen und gärtnerischen Zustand im Sinne der Bestattungsanlagenordnung der Friedhöfe Wien GmbH zu errichten und zu halten.
Die Zustimmung zur Umwandlung eines Erdgrabes (Sarg- oder Urnengrab) in ein gruftartiges Grab (Deckelgrab) ist dann erforderlich, wenn die Grabfläche zu mehr als 30% mit einer Grabdeckplatte bedeckt werden soll.
Bei der Erteilung der Zustimmung zur Grabumwandlung wird gleichzeitig ein bestehender Grabbenützungsvertrag um insgesamt 20 Jahre verlängert. Im Zuge der Grabumwandlung erfolgt keine Änderung des Benützungsrechtes.
Die Ausmauerung von Gräbern und die Aufstellung von Gedenkzeichen und Grabausstattungen dürfen nur von befugten Gewerbetreibenden erfolgen. Die beauftragte Firma hat vor Beginn der Arbeit eine Meldung an die Verwaltung des jeweiligen Friedhofes zur erstatten bzw. die erforderliche Genehmigung vorzulegen.
Die Zustimmung zur Umwandlung kann auch der von Ihnen gewählte Fachbetrieb (Steinmetzfirma) beauftragen.
Zusätzlich wird auf den § 36 der Bestattungsanlagenordnung der Friedhöfe Wien GmbH hingewiesen:
§ 36. Einfassungen, Grabumrandungen und Grabdeckplatten
•(1) Grundsätzlich sind Einfassungen und Grabdeckplatten nur aus Natur- oder Kunststein herzustellen. Die Verwendung anderer Materialien sowie die Oberflächenbearbeitung besonderer Art (wie z. B. Kunststoffüberzüge) bedürfen der Zustimmung der Friedhöfe Wien GmbH.
•(2) Einfassungen dürfen aus maximal vier Teilen bestehen und haben den Mindestquerschnitt von 15 cm Breite und 18 cm Höhe aufzuweisen. Die Höhe der Einfassungen darf maximal 25 cm betragen. Die Seitenteile sowie der Kopf- und Fußteil der Einfassung dürfen jeweils nur aus einem Werkstück bestehen. Sie dürfen das Fundament nicht überragen und sind nach der Auflage auf das Fundament so zu verbinden, dass ein Verschieben nicht möglich ist.
•(3) Grabumrandungen haben den Maximalquerschnitt von 8 cm Breite und 10 cm Höhe aufzuweisen und dürfen nur nicht fundiert angelegt werden. Sondermaße bedürfen der Zustimmung der Friedhöfe Wien GmbH.
•(4) Grabdeckplatten und ähnliche Gestaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhöfe Wien GmbH. Gräber mit deckplattenähnlichen Abdeckungen, die mehr als 30 % der Grabfläche bedecken, gelten als Gräber gemäß § 31 Abs. 1 lit. b bzw. § 31 Abs. 6 lit. e und bedürfen ebenfalls der Zustimmung der Friedhöfe Wien GmbH.
•(5) Grabdeckplatten auf Gräbern müssen grundsätzlich hinsichtlich der Tragfähigkeit den in der ÖNORM EN 124 festgelegten Anforderungen an Abdeckungen und Aufsätzen auf Verkehrsflächen der Klasse A15 (Einbaustelle Gruppe 1 - Verkehrsflächen, die ausschließlich von FußgängerInnen und RadfahrerInnen benutzt werden können) entsprechen. Dies bedeutet, dass die verwendete Ausgestaltung eine Belastung mit einer Punktlast von 15 kN schadfrei bestehen muss.
•(6) Auf Sarggräbern müssen Grabdeckplatten ohne Fall (gleichbleibende Stärke der Grabdeckplatte) eine Mindeststärke von 8 cm aufweisen. Bei ein- oder mehrfälliger Ausführung (dachförmige Oberfläche der Grabdeckplatte) hat die Stärke an den Rändern mindestens 6 cm und an der stärksten Stelle mindestens 10 cm zu betragen. Profile und Ausfräsungen an den Rändern der Grabdeckplatte sind bei der Feststellung der Stärke der Grabdeckplatte nicht zu berücksichtigen. Grabdeckplatten dürfen aus maximal drei Teilen bestehen.
•(7) Grabdeckplatten müssen auf den beiden Längsseiten sowie auf der Fußseite jeweils mindestens 4 cm breit aufliegen und die Einlassöffnung der Gräber vollständig abdecken. Nach dem Auflegen der Grabdeckplatten sind alle Fugen vollständig zu verschließen.
•(8) Grabdeckplatten dürfen nur auf Einfassungen aufgelegt werden und dürfen diese nicht überragen. Ausgenommen davon sind Grabdeckplatten bei Urnengräbern und Urnengrüften sowie provisorische Abdeckungen bei Grüften.
•(9) Grabdeckplatten sind auf Urnengräbern sowohl mit als auch ohne Einfassung gestattet. Die Stärke der Deckplatten muss den in Abs. 6 angegebenen Maßen entsprechen. Die Maximalausmaße der Deckplatten werden von der Friedhöfe Wien GmbH jeweils festgelegt.
Vorgehensweise
Die Zustimmung zur Umwandlung erfolgt:
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im Kundenservice der Friedhöfe Wien GmbH
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oder auf einen von der Friedhöfe Wien GmbH verwalteten Friedhof
Zur Information:
Jeder gewerblich befugte Steinmetzbetrieb ist zur Erbringung von Leistungen auf den von der Friedhöfe Wien GmbH verwalteten Friedhöfen berechtigt. Der von Ihnen beauftragte Steinmetzbetrieb kann auch für Sie die Zustimmung der Friedhöfe Wien GmbH einholen.


